Der Beitrag stellt die Beschwerdemöglichkeit des Bundes im Opferhilferecht vor. Er behandelt die Frage, wann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur Behördenbeschwerde gegen kantonale Entscheide betreffend Opferhilfe berechtigt ist und welche Funktion dabei dem Bundesamt für Justiz (BJ) zukommt. Er nennt jüngere Anwendungsbeispiele und erläutert, weshalb das BJ im Namen des EJPD auch Behördenbeschwerden «pro Adressat» führen kann und was Anwältinnen und Anwälte angesichts der Behördenbeschwerde beachten sollten.