Wer gestützt auf Informationen, die auf behördlichen Websites zur Verfügung gestellt werden, Dispositionen trifft, kann sich unter Umständen auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen. Ob eine solche Online-Information eine Vertrauensgrundlage darstellt, ist im Einzelfall in Anlehnung an die Grundsätze zu behördlichen Merkblättern und Formularen zu beurteilen. Dabei kommt es insbesondere auf die Ausgestaltung der Website sowie die inhaltliche Bestimmtheit der fraglichen Information an. Bei der Frage, ob eine Auskunft als vorbehaltlos gelten kann, sind namentlich Disclaimer zu berücksichtigen. Diese vermögen die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft aber nicht ohne Weiteres für jeden Fall auszuschliessen.