Der Aufsatz untersucht die in Zwischenzeit in Kraft getretene Bestimmung in Art. 129 Abs. 2 nZPO, die die Verwendung einer anderen Landessprache oder Englisch als Verfahrenssprache in Zivilprozessen ermöglicht. Nach einem Rückblick auf die Gesetzgebungsgeschichte werden ausgewählte rechtliche Fragen analysiert, darunter der Antrag der Parteien, die Zuständigkeit der Kantone, die Sprachwahl im Instanzenzug, mehrsprachige Verfahren, sprachliche Fehler bei Übersetzungen und Kosten der Übersetzung. Es wird betont, dass die Umsetzung primär in kantonaler Verantwortung liegt und es werden Denkanstösse für deren Konkretisierung vorgeschlagen. Ziel der revidierten Bestimmung ist es, den Zugang zum Recht zu verbessern und die Schweiz für internationale Handelsstreitigkeiten attraktiver zu machen, wobei offene Fragen der Praxis und Rechtsprechung überlassen bleiben.
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Die Verwendung einer anderen Sprache im Zivilprozess