Der Verfasser setzt sich mit der im Zuge der Revision der ZPO vom 17. März 2023 eingefhrten Möglichkeit der unbegründeten Eröffnung von Rechtsmittelentscheiden auseinander und kommt zur Auffassung, dass die unbegründete Eröffnung für die kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht die Regel sein sollte. Er zeigt zudem einzelne Probleme im Zusammenhang mit der formellen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der so eröffneten Rechtsmittelentscheide auf.
Dateien
Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden und die Probleme im Zusammenhang mit ihrer Rechtskraft und Vollstreckbarkeit