Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien in jedem Fall zwei Mglichkeiten, unbeschrnkt neue Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einzubringen. Knnen sich die Parteien aufgrund der gerichtlichen Verfahrensgestaltung nach Art. 229 Abs. 2 ZPO zu Beginn der Hauptverhandlung zum zweiten Mal unbeschrnkt ussern, haben sie dies nach der przisierten Rechtsprechung von BGE 144 III 67 vor den ersten Parteivortrgen zu tun. In Umsetzung von BGE 144 III 67 nennen die Parteien nach der frmlichen Erffnung der Hauptverhandlung, aber vor den ersten Parteivortrgen, neue Tatsachen und Beweismittel vorab in einem zustzlichen, in der ZPO nicht ausdrcklich vorgesehenen Tatsachenvortrag. Der separate Tatsachenvortrag ist aufgrund der Mndlichkeit des Vortrages an der Hauptverhandlung geboten, verbessert die Waffengleichheit zwischen den Parteien und vereinfacht die Hauptverhandlung. Das Gericht hat den Parteien ausdrcklich die Gelegenheit zu bieten, neue Tatsachen und Beweismittel im Tatsachenvortrag vorzubringen.
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Der Tatsachenvortrag zu Beginn der Hauptverhandlung (Art. 229 Abs. 2 ZPO)